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27Nov

Veräußerung von Kunstgegenständen in öffentlichem Besitz

Appell des Kulturausschusses des Deutschen Städtetages vom 13./14. November 2014 in Lübeck:

Der Kulturausschuss des Deutschen Städtetages fordert alle öffentlichen Eigentümer von Kunst und Kulturgütern auf, verantwortungsbewusst mit den ihnen anvertrauten Kunstwerken und Objekten umzugehen. Kunst in öffentlichem Eigentum darf nicht auf ihren Marktwert reduziert oder zur beliebigen Verfügungsmasse werden. Kunst, die aus Steuergeldern erworben wurde, ist Eigentum aller Bürgerinnen und Bürger und es ist die Pflicht von Bund, Ländern und Kommunen einen angemessenen Umgang mit dem Kulturgut sicherzustellen. Dies nicht zuletzt auch aus Respekt vor den vielen Stiftern und Mäzenen, die ihre Werke und Sammlungen Museen und Kunsthäusern im Vertrauen darauf übertragen, dass diese dadurch einer größeren Öffentlichkeit zugänglich werden. Durch Ankäufe der öffentlichen Hand wird die Kunst einem spekulativen Markt entzogen, ihrer künstlerischen Qualität und ihres ideellen Wertes wegen präsentiert. Kunst in öffentlichem Eigentum ist keine beliebige Handelsware, mit der Gewinnabsichten verfolgt oder Haushaltslöcher gestopft werden, sie ist zu pflegendes Gemeingut. Es ist die Pflicht und Verantwortung der öffentlichen Hand Kunst zu pflegen, zu erhalten und zukunftsfähig zu fördern. Kunst und Kulturgut aus öffentlichen Sammlungen darf nur unter Berücksichtigung der ICOM-Standards und des darauf basierenden Leitfadens zum Sammeln und Abgeben von Museumsgut des Deutschen Museumsbundes abgegeben werden. Jede Veräußerung aus kommerziellen Gründen scheidet nach dem Geist dieser Übereinkommen aus. Es ist dringend geboten, diese für Museen gültigen Standards als Grundlage für Festlegungen zum Umgang mit Kunstbesitz in kommunalen oder landeseigenen Tochtergesellschaften zu machen.

(Aus einer E-Mail von Sabine B. vom 27.11.2014.)

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